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Führerscheinvorschriften für den Code 111

Die Grundlagen für die Berechtigung mit dem B-Führerschein 125er-Motorräder zu fahren, befinden sich im Führerscheingesetz (FSG)

Die Möglichkeit mit dem Führerschein der Klasse B Leichtmotorräder der 125er-Klasse zu lenken, befindet sich im § 2 FSG - Umfang der Lenkberechtigung:

§ 2. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

... ausgelassen
5. Klasse B:
... ausgelassen
c) Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
aa) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
bb) sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
cc) nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
dd) der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist;

Die Definition, welche Motorräder gefahren werden dürfen (Krafträder der Klasse A1) befinden sich ebenfalls im § 2 FSG - Umfang der Lenkberechtigung:
...ausgelassen
2. Klasse A1:
a) Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
b) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW;

Der Begriff "Kraftrad" wird im Kraftfahrgesetz (KFG 1967) definiert; und zwar im § 2 - Begriffsbestimmungen:

§ 2 (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
... ausgelassen
4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;
4a. dreirädriges Kraftfahrzeug ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Kraftfahrzeug mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3 bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

Die praktische Ausbildung die laut § 2 (1) Z 5 lit. c (cc) vorgeschrieben wird, ist in der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) geregelt:

§ 7 - Berechtigung zum Lenken von Krafträdern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B

§ 7. (1) Einem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß § 3 Abs. 5 sind Bestätigungen beizulegen, dass der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Unterrichtseinheiten praktische Fahrübungen gemäß Abs. 2 auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat. Diese Fahrübungen können in Fahrschulen und bei Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, durchgeführt werden. Fahrübungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen jedoch nur unter Anleitung eines Fahrlehrers durchgeführt werden.

(2) Die praktischen Fahrübungen müssen insbesondere folgende Übungen beinhalten:
1. aus dem Stand mit dem Motorrad eine enge Rechtskurve fahren;
2. einen etwa acht Schritte durchmessenden Kreis fahren, wobei richtige Blickführung und gleichmäßiges Gasgeben Voraussetzung sind;
3. Slalom mit Handling-Kontrolle;
4. Bremsen auf einer geraden Strecke: nur mit der Hinterradbremse bis kurz vor dem Blockieren der Räder, nur mit der Vorderradbremse sowie mit beiden Bremsen gemeinsam;
5. in eine Kurve hineinbremsen bis zum Fahrzeugstillstand;
6. eine enge Spurgasse so langsam wie möglich durchfahren.

Die gesetzlichen Vorschriften sind aus dem Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts entnommen.
www.ris.bka.gv.at
Stand des Artikels: 12. Mai 2013
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